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Die wichtigsten Änderungen und Anpassungen zur Heizkostenverordnung

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Heizkostennovelle

Am 05. November 2021 stimmte der Bundesrat der Novelle der Heizkostenverordnung zu, allerdings unter der Bedingung, dass die HeizkostenV schon nach drei Jahren evaluiert wird, ob durch die Novelle zusätzliche Kosten für Mieter entstehen und diese ohne Ausgleich belastet werden.

Die Novelle trat zum 01.12.2021 in Kraft, nachdem sie im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde.

Die wichtigsten Änderungen haben wir hier kurz für Sie zusammengefasst:

Nachrüstpflicht auf fernablesbare Geräte::

 

  • Eigentümer / Vermieter müssen bis zum 31.12.2026 alle Messgeräte zur Verbrauchserfassung auf fernablesbare Geräte nachgerüstet oder ersetzt haben. Fernablesbar heißt dabei, dass die Geräte ohne Zugang zu den einzelnen Nutzeinheiten (z.B. Mietwohnungen) abgelesen werden können. Geräte, die mit Walk-by- oder Drive-by-Technologie ausgestattet sind, gelten als fernablesbar.

 

  • Messtechnische Ausstattung zur Verbrauchserfassung, die nach dem Inkrafttreten der Verordnung eingebaut wird, muss fernablesbar sein. Die Verordnung sieht für bestimmte Fälle Ausnahmen vor.

 

Bereitstellung von Verbrauchsinformationen

 

  • Gebäudeeigentümer, bei denen bereits fernablesbare Ausstattung installiert ist, müssen ab Inkrafttreten der Verordnung mindestens zweimal im Jahr Abrechnungs- oder Verbrauchsinformationen für Heizung und Warmwasser bereitstellen.

  • Ab 01.01.2022 müssen diese monatlich bereitgestellt werden.

Erläuterung der Preiszusammensetzung und Vorjahresvergleich

  • Die Gebäudeeigentümer müssen den Nutzern zukünftig bestimmte zusätzliche Informationen zur Verfügung stellen. Dazu gehören unter anderem Informationen über den Brennstoffmix, eine Erläuterung der erhobenen Steuern, Abgaben und Zölle sowie ein Vergleich des gegenwärtigen Energieverbrauchs des jeweiligen Nutzers mit dem Verbrauch im gleichen Zeitraum des Vorjahres.

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